In Bezug auf ihre Willensrichtung ist zu differenzieren. Den ersten Pfeffersprayeinsatz nahm sie eventualvorsätzlich in Kauf, hinsichtlich des Diebstahls und der Drohung mit dem Messer in der Hand handelte sie mit direktem Vorsatz. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte im Tatzeitpunkt drogenabhängig war, Stunden vor der Tat Drogen konsumiert hatte und es vorliegend um einen klassischen Fall von Beschaffungskriminalität geht.