Die von der Vorinstanz dafür auf 15 Monate festgesetzte Strafe erweist sich innerhalb des Strafrahmens als angemessen. 14.2 Subjektive Tatkomponenten Zu den Zielen und Beweggründen ist festzuhalten, dass es darum ging, Geld zu organisieren, das für einen nachfolgenden Drogenkauf hätte verwendet werden sollen, was auch der Beschuldigten zugute gekommen wäre. Das Handlungsziel war egoistischer Natur. In Bezug auf ihre Willensrichtung ist zu differenzieren.