Der Einsatz des Pfeffersprays führte zu einer kurzfristigen körperlichen Beeinträchtigung beim Opfer (eingeschränktes Sehvermögen, rote Augen), was dann auch einen Arztbesuch notwendig machte (pag. 45 f.). Es blieb aber nicht bei dieser Nötigungshandlung, welche für sich schon für die Erfüllung des Tatbestandes ausgereicht hätte. Deutlich folgenreicher hätte der Einsatz des Taschenmessers während der überstürzten Flucht zum Schluss des Geschehens enden können. C.________ hielt es mit geöffneter Klinge in der Hand des ausgestreckten Arms in Richtung seines Opfers.