14. Einsatzstrafe für den Raub 14.1 Objektive Tatkomponenten Ausgangspunkt der Strafzumessung ist das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des vorliegenden Tatbestands und ist somit relativ. Während der Deliktsbetrag vorliegend nur geringfügig war, waren die für die Sicherung der Beute eingesetzten Nötigungsmittel alles andere als harmlos. Der Einsatz des Pfeffersprays führte zu einer kurzfristigen körperlichen Beeinträchtigung beim Opfer (eingeschränktes Sehvermögen, rote Augen), was dann auch einen Arztbesuch notwendig machte (pag.