1522, S. 67 [in fine] der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) durch den Strafschärfungsgrund von Art. 49 Abs. 1 aStGB nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Der ordentliche Rahmen ist vielmehr nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Das ist vorliegend nicht der Fall, weshalb der konkrete Strafrahmen 181 Tagessätze Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe lautet.