23 Raub ist mit einer Strafandrohung von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe von 10 Jahren die schwerste Straftat. Die für dieses Delikt zu bildende Einsatzstrafe ist damit für die weiteren beiden Vergehen angemessen zu erhöhen. Der ordentliche Strafrahmen der schwersten Straftat wird indessen entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz (vgl. pag. 1522, S. 67 [in fine] der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) durch den Strafschärfungsgrund von Art.