13. Strafart und Strafrahmen Schon aufgrund des Verschlechterungsverbots kommt für den Raub sowie für die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 aStGB) und Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) einzig die Ausfällung einer Geldstrafe in Betracht. Aus diesen gleichartigen Strafen ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtstrafe zu bilden.