Dies hatte auch zur Folge, dass die in Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB vorgesehene Mindeststrafe für den ansonsten unverändert gebliebenen Tatbestand des Raubs von 180 Tagessätzen Geldstrafe auf neu sechs Monate Freiheitsstrafe angepasst wurde. Daraus erhellt, dass das neue Recht für den Raub aber auch hinsichtlich der für die beiden weiteren Delikte auszusprechenden Sanktionen zumindest nicht milder ist, weshalb das StGB in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB) zur Anwendung gelangt.