Die zur Diskussion stehenden Taten hat die Beschuldigte vor Inkrafttreten der jüngsten Revision des Sanktionenrechts begangen. Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen wurde namentlich der Anwendungsbereich der Geldstrafe von bisher 360 Tagessätzen auf neu maximal 180 Tagessätze beschränkt (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) und derjenige der Freiheitsstrafe entsprechend ausgeweitet. Dies hatte auch zur Folge, dass die in Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB vorgesehene Mindeststrafe für den ansonsten unverändert gebliebenen Tatbestand des Raubs von 180 Tagessätzen Geldstrafe auf neu sechs Monate Freiheitsstrafe angepasst wurde.