22 mit angemessenen Mitteln gegen den auch von der Beschuldigten ausgehenden Angriff auf sein Vermögen und seine körperliche Unversehrtheit zur Wehr. Ein rechtswidriger Angriff auf die Beschuldigte liegt damit nicht vor. 11.4 Die Beschuldigte hat sich des Raubs (räuberischen Diebstahls) schuldig gemacht, begangen zusammen mit C.________ am 1. November 2014 in Bern zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von mindestens CHF 180.00. IV. Strafzumessung