Durch die spätere Übergabe des Messers an C.________ auf dessen Aufforderung hin billigte sie zum einen diesen Einsatz von Gewalt und Drohungen zur Beutesicherung und trug zum anderen wesentlich und entscheidend zur letzten Nötigungshandlung von C.________ bei. Die Nötigungshandlungen galten nach ihrem Willen ebenfalls zumindest auch der Beutesicherung. Ein Exzess von C.________ liegt nicht vor. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Insbesondere bestand für die Beschuldigte keine Notwehrlage. Indem E.________ die Beschuldigte an der Jacke packte, fixierte und so an der Flucht hinderte, setzte er sich