Ihr war zudem bewusst, dass C.________ das erbeutete Geld beim ersten Einsatz des Pfeffersprays auf sich trug und die Sicherung der Beute im Vordergrund stand. Sie nutzte die Wirkung des Pfeffersprays beim Opfer ebenfalls, um zu flüchten. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, trug die Beschuldigte den Entschluss «Flucht mit Geld» vollumfänglich mit. Mit der späteren Übergabe des Taschenmessers an C.________, zeigte sich dann, dass sie den Einsatz von Nötigungsmitteln nicht nur billigte, sondern aktiv unterstützte.