Zudem lag es beim unverschlossen angetroffenen Taxi auf der Hand, dass dieses vom Fahrer nur kurzzeitig zurückgelassen worden sein könnte. In dieser Situation war die Möglichkeit einer folgenreichen Konfrontation mit dem Fahrer naheliegend, wenn man sich zu zweit für einen gewissen Moment in das Fahrzeug begibt und dieses nach Wertsachen durchsucht. Dieses Wissen hielt die Beschuldigte indessen nicht davon ab, sich aktiv am Vorhaben zu beteiligen, womit sie die Nötigungshandlungen von C.________ zumindest in Kauf nahm. Ihr war zudem bewusst, dass C.________ das erbeutete Geld beim ersten Einsatz des Pfeffersprays auf sich trug und die Sicherung der Beute im Vordergrund stand.