Basierend auf diesem konkretisierten Tatenschluss stieg sie ebenfalls in das Fahrzeug ein und durchsuchte es aktiv nach Bargeld. Sie machte wissentlich und willentlich beim Diebstahl mit, handelte in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht und hat sich die Tatbeiträge von C.________ anrechnen zu lassen. Dass C.________ dann, auf frischer Tat ertappt, Gewalt einsetzte, kam für die Beschuldigte alles andere als überraschend. Sie wusste zwar nicht vom Pfefferspray, den der Beschuldigte auf sich trug. Ihr war aber nicht zuletzt aus diversen früheren Vorfällen bekannt, dass er insbesondere unter Alkoholeinfluss zu Gewalt neigte.