Entsprechend dienten die in dieser Phase erfolgten Nötigungshandlungen nicht primär der Beutesicherung, sondern der Fluchthilfe für seine Freundin. Die Wegnahme des im fremden Fahrzeug aufgefundenen Bargelds, um sich dieses danach anzueignen und sich damit zu bereichern, dieses für die Beschaffung von Drogen zu verwenden, stellte das eigentliche Handlungsziel von C.________ dar. Er handelte mit direktem Vorsatz. Objektiver und subjektiver Tatbestand des räuberischen Diebstahls sind bei ihm erfüllt. 11.3 Die Beschuldigte lief gemeinsam mit C.______