__ dazwischen seiner festgehaltenen Freundin zu Hilfe geeilt. Mit seiner Rückkehr samt der in seinem Gewahrsam befindlichen Beute gefährdete er sein Vorhaben, das Gestohlene zu sichern. Er forderte E.________ unter Drohungen auf, die Beschuldigte loszulassen und setzte, als E.________ dem nicht Folge leistete, den Pfefferspray erneut ein. Entsprechend dienten die in dieser Phase erfolgten Nötigungshandlungen nicht primär der Beutesicherung, sondern der Fluchthilfe für seine Freundin.