20 mit der Beute zum Scheitern verurteilt war. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich, weshalb die Beutesicherung nicht (auch) Motivation für die Nötigungshandlungen gewesen sein sollte. Dass die eingesetzte Gewalt und die ausgesprochenen Drohungen zugleich auch die Ermöglichung der eigenen Flucht bezweckten, steht dem nicht entgegen, war doch diese notwendige Voraussetzung dafür, das gestohlene Geld in Sicherheit zu bringen. Der erste Pfeffersprayeinsatz bezweckte, mit der Beute aus dem Fahrzeug von E.___