C.________ hat die zu Beginn des Geschehens erbeuteten CHF 180.00 während all seinen Nötigungshandlungen auf sich getragen und erst herausgegeben bzw. auf den Boden geworfen, als er den eingreifenden G.________ erblickte. Der zuvor beharrlich verfolgte Plan, den Gewahrsam an der Beute zu erhalten und sie in Sicherheit zu bringen, gab er erst auf, als er davon ausgehen musste, dass die Flucht