__ in der letzten Phase eine konkludente aber erhebliche Drohung zu erblicken. Er bewegte sich rückwärts mit einem Taschenmesser mit geöffneter Klinge in der Hand von E.________ weg. Es liegen damit gleich mehrere qualifizierte Nötigungshandlungen im Sinne des Raubtatbestandes vor, die es der Beschuldigten und C.________ zweimal ermöglichten, E.________ zu entkommen bzw. seine Gegenwehr zu erschweren. C.________ hat die zu Beginn des Geschehens erbeuteten CHF 180.00 während all seinen Nötigungshandlungen auf sich getragen und erst herausgegeben bzw. auf den Boden geworfen, als er den eingreifenden G.________ erblickte.