__ anrechnen lassen muss (E. 11.3 unten). 11.2 Die Beschuldigte und C.________ stiegen in das unverschlossen abgestellte Taxi von E.________ ein und durchsuchten es nach Geld. Beim von C.________ dabei aufgefundenen Bargeld von CHF 180.00 handelt es sich um bewegliche Sachen, die sich im Eigentum und im Gewahrsam – in dessen Sachherrschaft in der Mittelkonsole seines Fahrzeugs, von dem er sich nur kurz entfernt hatte – von E.________ befanden. Indem C.________ das Bargeld an sich nahm, brach er fremden und begründete eigenen Gewahrsam daran. Damit ist der Diebstahl vollendet.