11. Subsumtion 11.1 Die Beschuldigte hat selber weder das im Fahrzeug aufgefundene Geld an sich genommen, noch danach eigenhändig Nötigungshandlungen vorgenommen. Es ist deshalb nachfolgend in einem ersten Schritt zu beurteilen, ob die entsprechenden Handlungen von C.________ den objektiven und subjektiven Tatbestand des räuberischen Diebstahls erfüllen (E. 11.2 unten). In einem zweiten Schritt ist zu entscheiden, ob und gegebenenfalls inwieweit die Beschuldigte nach den soeben wiedergegebenen Grundsätzen als Mittäterin handelte und sich die Verhaltensweisen von C.________ anrechnen lassen muss (E. 11.3 unten).