zu Art. 140 StGB). Subjektiv setzt der Tatbestand des räuberischen Diebstahls Vorsatz sowie Aneig- nungs- und Bereicherungsabsicht voraus. Weiter muss die Nötigungshandlung in der Absicht erfolgen, die Beute zu sichern (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 55 f. zu Art. 140 StGB). 10.2 Das StGB enthält keine allgemeine Definition der Mittäterschaft. Nach der bundesgerichtlichen Umschreibung gilt als Mittäter, «wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht;