O., N. 52 zu Art. 140 StGB; BGE 92 IV 153 E. 1). Das Gesetz sieht alternativ drei Nötigungsmittel vor: Gewalt gegen eine Person, Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder das Bewirken von Widerstandsunfähigkeit. Unter Gewalt gegen eine Person wird die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper einer Person verstanden. Dabei ist nicht voraus-