Der Täter muss im Weiteren auf «frischer Tat ertappt» werden. Mit «frisch» gemeint ist eine Entdeckung des Diebstahls in flagrante delictu, d.h. bei Wahrnehmung des Diebstahls, bei Vorbereitung des Abtransportes der Beute oder des Abtransports selbst durch eine beliebige Drittperson am Tatort selbst oder dessen unmittelbarer Nähe, jedenfalls vor Beendigung des Diebstahls, d.h. vor der Sicherung der Beute. Als Täter kommt nur in Frage, wer den Diebstahl begangen bzw. dabei (als Mittäter oder Gehilfe) mitgewirkt hat (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 49 f. zu Art. 140 StGB).