Demgegenüber ist der objektive Tatbestand des räuberischen Diebstahls dadurch gekennzeichnet, dass nach einem Diebstahl eine tatbeständliche Nötigungshandlung begangen wird, um das Gestohlene zu behalten. Ein räuberischer Diebstahl ist damit nur möglich, wenn der Diebstahl bereits vollendet ist (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2018, N. 46 f. zu Art. 140 StGB). Vollendet ist ein Diebstahl mit der Begründung neuen Gewahrsams, beendet ist die Tat hingegen erst mit dem Eintritt der Bereicherung (vgl. BGE 98 IV 83 E. 2). Der Täter muss im Weiteren auf «frischer Tat ertappt» werden.