sog. räuberischer Diebstahl). Der Raub stellt damit in beiden Begehungsvarianten ein aus Diebstahl und qualifizierter Nötigung zusammengesetztes, zweiaktiges Delikt dar. Der Diebstahl wird dadurch zum Raub, dass entweder zum Zwecke dessen Begehung oder aber zum Zwecke der Sicherung der Beute eine qualifizierte Nötigung begangen wird. Der eigentliche Raubtatbestand ist die in Diebstahlabsicht begangene qualifizierte Nötigung.