das Messer in dieser Phase gezückt habe [pag. 76, Z. 61 f.]). Für die letzte Phase des Geschehens kann vollumfänglich auf die präzisen und wirklichkeitsnahen Schilderungen von G.________ abgestellt werden, die den angeklagten Sachverhalt bestätigen. Insbesondere besteht kein Zweifel, dass C.________ E.________ das Geld erst hinwarf, als er den herbeigeeilten G.________ hat kommen sehen, und dabei noch sagte, «hie, nimm dis Gäud» (pag. 71, Z. 103 ff.). Die Rückgabe des Geldes erfolgte also nicht freiwillig, sondern erst, als die Erfolgsaussichten einer Flucht aufgrund des sich abzeichnenden Eingreifens einer weiteren Person markant sanken.