das Taschenmesser hätte übergeben sollen. Die erste und einzige Gelegenheit dafür bestand, nachdem C.________ E.________ durch den zweiten Pfeffersprayeinsatz kurz ausser Gefecht gesetzt hatte und gemeinsam mit der Beschuldigten die Flucht ergriff. Die Beschuldigte übergab C.________ ihr Taschenmesser, nachdem er sie mit den Worten «dann steche ich ihn runter» (vgl. pag. 1401, Z. 36 f.; pag. 1403, Z. 31) dazu aufgefordert hatte. Unmittelbar danach muss C.________ die Klinge des Taschenmessers geöffnet haben, was er vor der Vorinstanz auch einräumte (vgl. pag. 1413, Z. 6 f.; vgl. auch die Aussagen der Beschuldigten, wonach C.________ das Messer in dieser Phase gezückt habe [pag.