76, Z. 59 ff.). Zwar war seine Sehfähigkeit in jenem Zeitpunkt aufgrund des ersten Pfeffersprayeinsatzes zweifellos noch beeinträchtigt. Dennoch wäre zu erwarten, dass E.________, der offenbar den Pfefferspray in der einen Hand von C.________ erkannt hatte (vgl. pag. 61, Z. 71 f.), zumindest von einer entsprechenden Armhaltung oder einem gehaltenen Gegenstand in der anderen Hand berichtet hätte, wenn C.________ dort ein Messer gehalten hätte, zumal C.________ ausdrücklich mit einem angeblich vorhandenen Messer drohte. Es ist denn auch nicht ersichtlich, wann im Verlauf des Geschehens die Beschuldigte C.________ das Taschenmesser hätte übergeben sollen.