__ im Zeitpunkt, als er E.________ drohte (ihn kaputt zu machen, ein Messer dabei zu haben und ihn zu töten), tatsächlich schon ein Taschenmesser in den Händen hielt. Davon ist auch sonst nicht auszugehen. Keiner der Beteiligten berichtete von Nötigungshandlungen mit einem Messer in dieser zweiten Phase des Geschehens. So gab insbesondere E.________ konstant an, in dieser Situation kein Messer gesehen zu haben (pag. 60, Z. 51 und 65; pag. 66, Z. 99; pag. 1394, Z. 26). Auch die Beschuldigte betonte, dass C.________ das Messer nicht schon, als E.________ auf sie losging, sondern erst in einer späteren Phase gezückt habe (pag. 76, Z. 59 ff.).