15 Bekannt ist, dass C.________ zum Schluss des Geschehens mit einem Taschenmesser mit geöffneter Klinge in der Hand des nach vorne ausgestreckten rechten Arms von dem hinzugetretenen G.________ angehalten werden konnte, wie letzterer präzis und glaubhaft schilderte (vgl. pag. 70, Z. 74 ff.). Das aufgeklappte Taschenmesser wurde denn auch vor Ort wenige Meter neben C.________ auf dem Boden aufgefunden (pag. 28). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann aber schon aufgrund der Umschreibung in der Anklageschrift nicht davon ausgegangen werden, dass C.________ im Zeitpunkt, als er E.____