Gestützt auf die detailreichen und stimmigen Aussagen von E.________ vor der Staatsanwaltschaft geht die Kammer davon aus, dass der aufgebrachte C.________ E.________ noch vor dem erneuten Einsatz des Pfeffersprays drohte, ihn kaputt zu machen und ein Messer dabei zu haben, falls er die Beschuldigte nicht loslasse (vgl. pag. 65, Z. 83 f.; pag. 66, Z. 96 ff.). Auch in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung betonte E.________ nochmals, vor dem zweiten Pfeffersprayeinsatz vom C.________ unter Drohungen aufgefordert worden sei, die Beschuldigte loszulassen (vgl. pag. 1393, Z. 27 ff.).