__ abstechen, ihr Taschenmesser aushändigte (pag. 1403, Z. 31 ff.). 9.5 E.________ schilderte nachvollziehbar, warum er danach die Verfolgung der langsameren Beschuldigten aufnahm und wie er diese dann ca. 30 Meter vom Taxi entfernt an der Jacke packte. Wie die Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass E.________ zwar während der gesamten Auseinandersetzung körperlich auf die Beschuldigte einwirkte, sie zum Schluss auch zu Boden rang und dort fixierte. Zu Schlägen oder unnötiger Gewaltanwendung kam es aber nicht. Dies geht nicht nur aus den auch insofern glaubhaften Aussagen von E._____