75, Z. 16 ff.). Dennoch entschied sie sich, ohne irgendwie dazu gezwungen worden zu sein, C.________ auf diesem «Spaziergang» zu begleiten und sich sodann, als man auf das unverschlossene Fahrzeug traf, aktiv an der Suche nach Wertgegenständen zu beteiligen. Zu ihren Gunsten ist davon auszugehen, dass sie nicht wusste, dass C.________ damals einen Pfefferspray auf sich trug. Ihr war die latente Gewaltbereitschaft vom C.________ aber bestens bekannt, sie beschrieb ihn insbesondere unter Alkoholeinfluss als sehr aggressiv, erwähnte tätliche Übergriffe auf dessen Vater und auf ihren Grossvater (pag. 76, Z. 21 f.; pag. 81, Z. 68;