14 Der Beschuldigten war von Anfang an klar, dass es beim nächtlichen bzw. frühmorgendlichen Spaziergang darum ging, Geld aus fremden Fahrzeugen zu besorgen (vgl. pag. 76, Z. 24 ff.; pag. 1402, Z. 5). Der Entschluss zu diesem Vorgehen ging von C.________ aus. Die Beschuldigte mag ihren damaligen Freund nicht nur aus eigenem Antrieb nach draussen begleitet haben, sondern auch aus Angst vor ihm, nachdem es in der Nacht schon zu einem Streit gekommen war, bei dem C.________ offenbar sehr aggressiv war (vgl. pag. 75, Z. 16 ff.).