in dieser Situation (vgl. pag. 61, Z. 92, wo E.________ einen Schlag erwähnte) werden der Beschuldigten in der Anklageschrift nicht zur Last gelegt. C.________ und die Beschuldigte konnten aufgrund des Pfeffersprayeinsatzes mit dem Geld die Flucht ergreifen, wobei auch der Beschuldigten klar war, dass C.________ das soeben behändigte Geld noch auf sich trug. Der Pfeffersprayeinsatz diente damit neben der Flucht vor allem der Sicherung des erbeuteten Geldes.