___ am Kragen packte, sprühte letzterer E.________ postwendend Pfefferspray in die Augen. Dass die Beschuldigte C.________ zuvor den Pfefferspray übergeben hatte, erscheint angesichts der für sie überraschenden Konfrontation unwahrscheinlich und hat E.________ auch nicht beobachtet (vgl. pag. 66, Z. 119 ff.). Es ist davon auszugehen, dass C.________ den Pfefferspray schon auf sich trug, was auch C.________ zuletzt so aussagte (pag. 1412, Z. 12 f.). Weitere körperliche Einwirkungen von C.________ gegenüber E.________ in dieser Situation (vgl. pag.