Die von E.________ gegenüber der Polizei angegebenen CHF 270.00, die sich in der Mittelkonsole befunden haben sollen, beruhen offenbar nicht auf sicherem Wissen sondern auf einer Schätzung der Einnahmen in jener Nacht (vgl. pag. 66, Z. 104 ff.). Irgendwelche Quittungen oder Bestätigungen dazu liegen nicht vor. Mit der Vorinstanz ist deshalb zugunsten der Beschuldigten von einem Deliktsbetrag von (mindestens) CHF 180.00 auszugehen. Unmittelbar nachdem C.________ und die Beschuldigte von dem zu seinem Auto zurückkehrenden E.________ überrascht und zur Rede gestellt wurden und dieser C.________ am Kragen packte, sprühte letzterer E.______