1402, Z. 26 ff.) davon entfernt gewesen sei, wirken demgegenüber vorgeschoben und unlogisch. Dies nicht nur vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte kurz darauf weggerannt, aber dann in einem Abstand von ca. 5 Meter vom Taxi entfernt von E.________ eingeholt worden sein will (vgl. pag. 1403, Z. 2 ff.). Wäre sie tatsächlich derart weit neben dem Taxi gestanden und nicht ins Geschehen miteinbezogen gewesen wie sie geltend macht, ist nicht ersichtlich, weshalb sich E.________ kurzerhand dazu veranlasst hätte sehen sollen, gegen sie vorzugehen.