davon auszugehen, dass neben C.________, der sich auf den Fahrersitz begab, auch die Beschuldigte auf der Beifahrerseite im Taxi drin war und beide konzentriert und mit gesenktem Kopf nach Geld und Wertsachen suchten. Die Aussagen der Beschuldigten, wonach sie nicht im Taxi, sondern zwei Strasseneingänge (pag. 80, Z. 51, pag. 81, Z. 59 f.) bzw., wie sie vor der Vorinstanz angab, ca. dem Abstand zwischen Richterstuhl und Zeugentisch entsprechend (pag. 1402, Z. 26 ff.) davon entfernt gewesen sei, wirken demgegenüber vorgeschoben und unlogisch.