13 Kerngeschehens (vgl. E. 9.6 unten). Da G.________ die Vorkommnisse erst zum Schluss der Auseinandersetzung wahrnahm, ist für die Geschehnisse in den ersten beiden Phasen vor allem auf die Aussagen von E.________ abzustellen. 9.4 In Bezug auf die erste Phase ist gestützt auf die zuverlässigen Aussagen von E.________ davon auszugehen, dass neben C.________, der sich auf den Fahrersitz begab, auch die Beschuldigte auf der Beifahrerseite im Taxi drin war und beide konzentriert und mit gesenktem Kopf nach Geld und Wertsachen suchten.