1394, Z. 26). Er liess sich also weder durch die eindeutigen Drohungen noch durch das danach in unmittelbarer Nähe von C.________ mit offener Klinge aufgefundene Taschenmesser dazu hinreissen, die Drohung anders darzustellen, als er sie damals erlebte (vgl. z.B. pag. 1394, Z. 22 f.: «Ich habe diese Drohung nicht seriös genommen. Aber dann das Messer, der Polizist hat ein Messer von ihm genommen.»). Die Kammer stellt damit für die Ermittlung des Tatgeschehens vorab auf die glaubhaften – ausserdem unter Wahrheitspflicht als Zeugen erfolgten respektive bestätigten – Aussagen von E.________ und G.__