66, Z. 127 ff.). Schliesslich differenzierte er insbesondere was die Nötigungshandlungen von C.________ anbelangt sauber danach, was er tatsächlich wahrgenommen hatte und was nicht. Er gab an, den Pfefferspray in den Händen von C.________ (pag. 61, Z. 71), nicht aber eine vorausgegangene Übergabe desselben durch die Beschuldigte gesehen zu haben (pag. 66, Z. 121). Wiederholt wies er darauf hin, während der gesamten Auseinandersetzung, insbesondere, als C.________ ihm ausdrücklich mit einem Messer gedroht habe, kein Messer gesehen zu haben (pag. 60, Z. 51 und 65; pag. 66, Z. 99; pag. 1394, Z. 26).