Ebenfalls überzeugend schilderte E.________, wie er, von der Fahrerseite her zum Auto zurückgekehrt, durch das Seitenfenster hindurch überraschend die beiden Personen, C.________ auf dem Fahrersitz, die Beschuldigte auf der Beifahrerseite, erblickte (pag. 60, Z. 37 f.; pag. 65, Z. 57 ff., 62 ff. und 68 ff.; pag. 66, Z. 127; pag. 1393, Z. 14). Folgerichtig beschrieb er, dass die Beschuldigte sodann vom Beifahrersitz bzw. durch die Beifahrertüre wegrannte, wobei er in diesem Zusammenhang ein ausgefallenes Detail erwähnte, nämlich dass die Beifahrertüre, als er nach dem Vorfall zurück zum Auto kam, immer noch offen gewesen sei (pag. 66, Z. 127 ff.).