So erwähnt E.________ bei seiner zweiten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft zwar nicht mehr, dass ihn der Beschuldigte im Rahmen seiner Flucht bedroht habe, die durch E.________ geltend gemachten Drohungen werden jedoch auch in seiner zweiten Einvernahme beschrieben („er werde mich töten“, pag. 65, Z. 87). Diese fast einzige Inkonstanz vermag die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen jedoch in keinster Weise zu untergraben, sondern zeigt einzig auf, dass ihm zwar die Drohung klar in Erinnerung geblieben ist und offensichtlich auch Eindruck hinterlassen hat, dass er sich jedoch nicht mehr an den genauen Zeitpunkt innerhalb des Tatgeschehens zu erinnern vermag.