Er schildert das Geschehen neutral, sachlich und differenziert. So führt er aus, was er sah und was er nur glaubt gesehen zu haben. Er bezeichnet C.________ zwar als wütend, aber nicht als gewalttätig, so habe er diesen nach der Anhaltung auch sitzen lassen können. Auch schildert er detailliert und farbig, wie C.________ erst in der Phase, als dieser ihn habe auf sich zugehen sehen, das Geld auf den Boden geworfen habe und sie das Geld noch suchen gegangen seien, weil der Ausdruck „hesch’s bunkeret“ gefallen sei. Insgesamt erachtet das Gericht die Aussagen des Zeugen G.________ als äusserst glaubhaft, darauf ist somit abzustellen.