11 sei als gedacht). Es lassen sich keine Widersprüche in seinen Aussagen finden, seine Aussagen stimmen, wie nachfolgend aufgezeigt werden wird, mit den glaubhaften Angaben des Opfers aber auch mit den objektiven Beweismitteln (Sackmesser, Klinge geöffnet, siehe auch Anzeigerapport) überein und es sind aus den Akten keine Gründe ersichtlich, dass er von einer Falschaussage in irgend einer Weise profitieren sollte. Vielmehr ist er zum Geschehen per Zufall hinzugestossen, resp. ist er per Zufall auf dieses aufmerksam geworden. Er schildert das Geschehen neutral, sachlich und differenziert.