Das dadurch zudem geltend Gemachte, wonach es E.________ möglich gewesen sei, sein Fahrzeug von aussen so zu verriegeln, dass C.________ somit zwar im Fahrzeug eingeschlossen gewesen sei, dieses von aussen jedoch weiterhin habe geöffnet werden können, widerspricht zudem den allgemeinen Funktionsweisen der dem Gericht bekannten Fahrzeuge in unseren Breitengraden. Auch ist nicht klar, wie er sich von A.________ zwar einerseits den Pfefferspray geben lassen wollte, andererseits diese ja gar nicht im Auto gewesen sein soll sondern sich ausserhalb des Autos befunden habe. Auch ist wirklichkeitsfremd, dass E.________ sofort auf die draussen stehende A._