Dabei habe der Taxifahrer A.________ gemäss C.________s Aussagen zwar einerseits derart misshandelt, dass diese ins Koma gefallen sei, nichtsdestotrotz habe sie ihm noch die Türe aufhalten können, nachdem der Taxifahrer diese von aussen abgeschlossen habe. Das dadurch zudem geltend Gemachte, wonach es E.________ möglich gewesen sei, sein Fahrzeug von aussen so zu verriegeln, dass C.________ somit zwar im Fahrzeug eingeschlossen gewesen sei, dieses von aussen jedoch weiterhin habe geöffnet werden können, widerspricht zudem den allgemeinen Funktionsweisen der dem Gericht bekannten Fahrzeuge in unseren Breitengraden.