83, Z. 136 f.), erscheint deutlich plausibler, dass die geringfügigen Verletzungen im Rahmen des dynamischen Geschehens entstanden sind, wie es die Zeugen E.________ und G.________ glaubhaft schilderten: Demnach wurde die Beschuldigte zweimal – zu Beginn der zweiten Phase und ganz am Schluss, bei der Anhaltung – von E.________ gepackt, wobei sie beim ersten Mal beim Wegstossen zu Boden fiel (vgl. pag. 65, Z. 87 f.) und beim zweiten Mal offenbar relativ rabiat zu Boden gedrückt wurde (vgl. pag. 1394, Z. 9 ff. und 30; pag. 71, Z. 110 ff.). Das von G.________ erwähnte Detail, wonach die von E.________ zu Boden gedrückte Beschuldigte glaublich in Embryo-Stellung gelegen habe (pag.